gewusst wie! Seite 20

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Inhalt

Jeder Patient hat das Recht Arzt und Krankenhaus frei zu wäh len Die Entscheidung ob Sie zunächst einen Allgemeinarzt aufsuchen oder direkt einen Spezialisten konsultieren liegt allein bei Ihnen Auch ein Arztwechsel ist prin zipiell jederzeit möglich Wenn Sie aber häufig ohne Grund wechseln kann die Krankenver sicherung die Kostenübernahme verweigern Zudem bieten Kran kenkassen häufig günstigere Konditionen für eine hausarzt zentrierte Versorgung an auch Hausarztmodell genannt Hierbei verpflichten Sie sich für mindestens ein Jahr bei einer Erkrankung mit Ausnahme von Notfällen ausschließlich einen bestimmten Hausarzt aufzusu chen und immer erst zu diesem zu gehen Eine Ausnahme gilt nur für Augen und Frauenärzte sowie für die direkte Inanspruch nahme eines Kinderarztes Das Hausarztmodell funktioniert so dass Ihr Hausarzt Sie behandelt und die gesamte ambulante fachärztliche und stationäre Ver sorgung steuert Sie haben auch das Recht eine zweite Meinung einzuholen Dieser Vorgang ist heute insbesondere bei gravie renden Erkrankungen so häufig dass kein Arzt dies als Vertrau ensmissbrauch ansieht Sie haben das Recht dass der zunächst behandelnde Arzt dem hinzugezogenen Kollegen die Behandlungsunterlagen so z B auch Röntgenaufnahmen über mittelt damit kostenpflichtige Doppeluntersuchungen vermie den werden können Auch für Krankenhäuser gilt das Prinzip der freien Wahl Zwei Einschränkungen sind al lerdings zu beachten Das Kran kenhaus muss für die Behandlung geeignet und sollte möglichst preisgünstig sein Anhand einer Krankenhausvergleichsliste wird Ihr Arzt Sie daher norma lerweise in eine der nächstge legenen Kliniken einweisen Ärzte haben die Pflicht für eine ausreichende medizinische Be treuung der Patientinnen und Pa tienten zu sorgen Ärzte müssen allerdings nicht jeden Patienten annehmen Für eine Ablehnung müssen aber wichtige Gründe vorliegen In Ausnahmefällen wie Beleidigungen darf der Arzt eine laufende Behandlung abbre chen wenn die Weiterbehand lung gesichert ist Quelle Verbraucherzentrale Die Stärkung Ihrer Rechte und Einflussmöglichkeiten als Pati entinnen und Patienten ist ein zentrales Anliegen der Gesund heitspolitik Deutschland verfügt über ein leistungsfähiges Gesundheitssy stem Um die Rechte von Patien tinnen und Patienten zu stärken wurden durch das Patienten rechtegesetz klare gesetzliche Grundlage beschlossen 1 Behandlungsvertrag Durch das Patientenrechtegesetz ist das Bürgerliche Gesetzbuch BGB um einen eigenen Abschnitt ergänzt worden der Regelungen über den medizinischen Behandlungsver trag und die Rechte und Pflichten im Rahmen der Behandlung ent hält So steht am Anfang der neu en gesetzlichen Regelung die ver tragstypischen Pflichten die sich aus dem medizinischen Behand lungsvertrag ergeben nämlich der Anspruch des Patienten auf Leistung der versprochenen den medizinischen Standards entspre chenden Behandlung sowie im Gegenzug der Anspruch des Be handelnden auf Gewährung der vereinbarten Vergütung Erfasst werden die Vertragsbeziehungen zwischen Patienten und Ärzte aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktiker Hebammen Psycho oder Physiotherapeuten 2 Informations und Aufklä rungspflicht Patientinnen und Patienten müssen künftig um fassend über alles aufgeklärt werden was für die Behandlung wichtig ist also zum Beispiel die Diagnose die voraussicht liche gesundheitliche Entwick lungen und die richtige Thera pie Denn nur eine sorgfältige und umfassende Aufklärung führt dazu dass der Patient sein Selbstbestimmungsrecht ausüben und über seine Einwil ligung in einen Eingriff wohl überlegt entscheiden kann Umfassend das bedeutet Auf klärung über Risiken Chancen und Behandlungsalternativen Das Gesetz fordert insoweit eine verständliche Informa tion des Patienten Der Behan delnde muss sich sprachlich auf den Patienten einstellen Neu ist dass der Patient die von ihm unterzeichneten Unterlagen ausgehändigt bekommt und mit nach Haus nehmen kann 3 Behandlungsfehler Gesetz lich festgelegt worden ist dass der Behandelnde unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflich tet ist eigene Fehler zuzugeben und die Fehler anderer Behan delnder offenzulegen Außerdem sind die von der höchstrichter lichen Rechtssprechung entwi ckelten Beweiserleichterungen ausdrücklich gesetzlich regelt worden Damit kann jetzt jeder im Gesetz nachlesen wer im Pro zess was beweisen muss So sind für bestimmte Fallgruppen wie den groben Behandlungsfehler Beweiserleichterungen zugun sten des Patienten vorgesehen Weitere Beweiserleichterung betreffen etwa das sogenannte voll beherrschbare Risiko und den sogenannten Anfänger fehler Verwirklicht sich bei der Behandlung ein sogenanntes allgemeines Behandlungsrisiko das für den Behandelnden voll beherrschbar war so wird ein Be handlungsfehler vermutet Ziel des Gesetzes ist es dass der Pa tient also darauf vertrauen kann dass der Behandelnde alles Er forderliche unternehmen werde um ihn zumindest vor den mit der Behandlung verbunden ty pischen Gefahren zu schützen 4 Patientenakte und Einsicht recht Gesetzlich festgelegt worden ist auch die Pflicht des Behandelnden sämtlich für die Dokumentation wichtigen Um stände zeitnahe in der Patien tenakte zu dokumentieren und sie sorgfältig und vollständig zu führen Zu dokumentieren sind insbesondere Befunde Eingriffe und ihre Wirkungen sowie Ein willigungen und Aufklärungen Selbstverständlich darf der Pa tient jederzeit auch Einsicht in seine vollständige Patientenakte nehmen und Kopien davon an fertigen Lehnt der Behandeln de die Einsichtnahme ab muss er seine Ablehnung begründen Wird die Akte später geändert oder ergänzt muss dies kenntlich gemacht werden damit nichts vertuscht werden kann Dies gilt auch für elektronisch geführte Akten Die Dokumentation ist besonders wichtig in Haftungs fällen wenn also nach einem Behandlungsfehler geklagt wird Die Dokumentation ist dann ein wichtiges Beweismittel im Pro zess Hat der Behandelnde gegen seine Befunderhebungs oder Be fundsicherungspflicht verstoßen bleibt unklar ob der Behandelnde einen Befund überhaupt erhoben oder einen erhobenen Befund tat sächlich richtig gedeutet hat Da mit der Patient dennoch Beweis führen kann wird zu Lasten des Behandelnden vermutet dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist Quelle Bundesministerium der Justiz Ihre Rechte Freie Arzt und Krankenhauswahl Die neuen Patientenrechte im Klartext K ze no n F ot oli a co m D OC R AB E Me di a Fo to lia co m gewusst wie medizinrechT20 jederzeit im internet www gewusstwie online de AUSGABE 2014 15


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